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Verbotene
Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot
über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit
ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die
Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich
eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes
auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart,
die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung
oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück
zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke
eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder
eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen
Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie
in öffentlicher Verhandlung erörtert worden
sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
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